Zitat:

Es setzt sich nur so viel Wahrheit durch, als wir durchsetzen; der Sieg der Vernunft kann nur der Sieg der Vernünftigen sein. - Bertold Brecht, „Leben des Galilei“

Zitat:

Bedrohlich ist das Volk für die Herrschenden, wenn es ohne Furcht ist.“ -Tacitus (römischer Historiker)

Zitat:

Die Furcht vor Übervölkerung tritt stets in Perioden auf, in denen der bestehende Sozialzustand im Zerfall begriffen ist. August Bebel

Freitag, 15. Juli 2011

Menschenrechte

grundlegende Rechte, die die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers in einer bestimmten Gesellschaft und sein Verhältnis zum Staat widerspiegeln. Sie werden in der Regel in den Verfassungen der Staaten als Bürgerrechte, Grundrechte oder Grundrechte und –pflichten zusammenfassend formuliert. Die Menschenrechte sind Ausdruck des jeweiligen Charakters der Produktionsverhältnisse und der davon abgeleiteten politischen Verhältnisse einer Gesellschaft. Es gibt deshalb keine ewigen, dem Menschen angeborene Rechte. Menschenrechte reflektieren die Interessen der herrschenden Klasse in der jeweiligen historischen Epoche, das Kräfteverhältnis der Klassen und üben neben ihrer politischen auch eine ausgeprägte ideologische Funktion aus. Sie haben historischen Charakter. In den bürgerlichen Revolutionen wurden die Menschenrechte zu einem wichtigen politischen und ideologischen Instrument der Befreiung von feudaler Unterdrückung, politischer Abhängigkeit und Ungleichheit (Bill of Rights von 1689, Virginia Bill of Rights von 1776, Pariser Erklärung der Rechte der Menschen und des Bürgers von 1789). In der bürgerlichen Gesellschaft dienen die Menschenrechte der Schaffung von politischen Bedingungen, in denen die kapitalistischen Eigentümer ihre Herrschaft frei entfalten können. „Die praktische Nutzanwendung des Menschenrechts der Freiheit ist das Menschenrecht des Privateigentums.“ (Marx, MEW, Bd. 1, S. 364) Ihnen liegen der durch das kapitalistische Eigentum hervorgerufene Antagonismus zwischen den Eigentümern und Produzenten und die Isolierung der Individuen von der Gesellschaft zugrunde. „Keines der so genannten Menschenrechte geht also über den egoistischen Menschen hinaus, über den Menschen, wie er Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft, nämlich auf sich, auf sein Privatinteresse und seine Privatwillkür zurückgezogenes und vom Gemeinwesen abgesondertes Individuum ist.“ (Marx, MEW, Bd. 1, S. 366) Die bürgerlichen Menschenrechte sind also Rechte des Mitglieds der bürgerlichen Gesellschaft, deren Freiheits- und Gleichheitspostulate in der Unverletzlichkeit des Privateigentums an den Produktionsmitteln gipfeln. Daraus ergibt sich gegenüber den besitzlosen Klassen ihr abstrakter, ja heuchlerischer Charakter. In den kapitalistischen Ländern existiert ein tiefer Widerspruch zwischen den proklamierten Menschenrechten und der gesellschaftlichen Realität. Millionen Arbeitslose sind des elementarsten  und wichtigsten Menschenrecht, des Rechts auf Arbeit, beraubt. Das Recht auf gleiche Bildung, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, unabhängig von Nationalität, Rasse, religiösem und weltanschaulichem Bekenntnis, auf freie Wahl des Berufes und freien Zugang zu öffentlichen Ämtern wird fortlaufend verletzt. Das Recht auf Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit ist durch die Pressemonopole untergraben. Das Recht auf Leben und Gesundheit, auf Frieden und Völkerverständigung wird durch hemmungslose Rüstungspolitik,  Krieg, Antikommunismus und steigende Kriminalität ständig verletzt bzw. permanent gefährdet.
Die Menschenrechte im Sozialismus sind Ausdruck der sozialistischen Produktionsverhältnisse und der politischen Macht der Arbeiterklasse. Ihre Realität wurzelt in diesen Grundlagen. Die Einheit von Rechten und Pflichten gewährleistet die Entwicklung und den Schutz des Sozialismus und die Entfaltung der schöpferischen Fähigkeiten der Persönlichkeit. Die Menschenrechte im Sozialismus wurden zum ersten Mal 1918 im Sowjetstaat in der „Deklaration der Rechte des werktätigen und beruhen auf der Aufhebung auf der Aufhebung des Privateigentums an den Produktionsmitteln. Sie sind nicht auf abstrakte Individuen fixiert, sondern widerspiegeln die konkret-historischen Wechselbeziehungen von Gesellschaft und Persönlichkeit und die Erfordernisse der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Sie sind deshalb von ihrem klassenmäßigen und sozialökonomischen Inhalt her untrennbar verknüpft mit politischer und gesellschaftlicher Verantwortung gegenüber den Errungenschaften des Sozialismus und gegenüber der eigenen Persönlichkeitsentwicklung. Nicht die Freiheit von der Gesellschaft und vom Staat, sondern die Freiheit in der sozialistischen Gesellschaft und im sozialistischen Staat, die umfassende Einbeziehung und die Mitwirkung an den gesellschaftlichen Angelegenheiten ermöglichen die Entwicklung der sozialistischen Persönlichkeit und ihrer Freiheit. Der Sozialismus gewährt allen Menschen gleich sozialökonomische und rechtliche Garantien für die Verwirklichung der Menscherechte und die Einheit von politischen, sozialökonomischen und kulturellen Rechten.
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde – im Ergebnis des Kampfes gegen den jegliche Menschrechte missachtenden Faschismus und als Teil des Kampfes um den Frieden – in der UNO-Charta die Förderung und der Schutz der Menschenrechte zu einer universellen Aufgabe im Rahmen der friedlichen internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung aller Staaten und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates erklärt. Im Rahmen der UNO sind so wichtige Dokumente entstanden wie: die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), das Abkommen gegen Völkermord (1948), die Konvention über die politischen Rechte der Frau (1952), die Konvention zur Beseitigung aller Formen des Rassismus (1965) und die Menschenrechtkonvention (1966). Infolge des beharrlichen Kampfes der sozialistischen Staaten unterscheidet sich das Bild der Menschenrechte in den UNO-Konventionen wesentlich vom bürgerlichen Menschrechtsverständnis. Es wurde charakterisiert durch die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Völker als grundlegendes Menschenrecht, durch das Diskriminierungsverbot, in dem das Verbot jeglicher Rassendiskriminierung im Mittelpunkt steht, sowie durch den untrennbaren Zusammenhang zwischen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Menschenrechten.
Aus: kleines politisches Wörterbuch, sechste Auflage, DIETZ VERLAG Berlin 1986 Seite 609 -611.