grundlegende Rechte,
die die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers in einer bestimmten
Gesellschaft und sein Verhältnis zum Staat widerspiegeln. Sie werden in
der Regel in den Verfassungen der Staaten als Bürgerrechte, Grundrechte
oder Grundrechte und –pflichten zusammenfassend formuliert. Die
Menschenrechte sind Ausdruck des jeweiligen Charakters der
Produktionsverhältnisse und der davon abgeleiteten politischen
Verhältnisse einer Gesellschaft. Es gibt deshalb keine ewigen, dem
Menschen angeborene Rechte. Menschenrechte reflektieren die Interessen
der herrschenden Klasse in der jeweiligen historischen Epoche, das
Kräfteverhältnis der Klassen und üben neben ihrer politischen auch eine
ausgeprägte ideologische Funktion aus. Sie haben historischen Charakter.
In den bürgerlichen Revolutionen wurden die Menschenrechte zu einem
wichtigen politischen und ideologischen Instrument der Befreiung von
feudaler Unterdrückung, politischer Abhängigkeit und Ungleichheit (Bill
of Rights von 1689, Virginia Bill of Rights von 1776, Pariser Erklärung
der Rechte der Menschen und des Bürgers von 1789). In der bürgerlichen
Gesellschaft dienen die Menschenrechte der Schaffung von politischen
Bedingungen, in denen die kapitalistischen Eigentümer ihre Herrschaft
frei entfalten können. „Die praktische Nutzanwendung des Menschenrechts
der Freiheit ist das Menschenrecht des Privateigentums.“ (Marx, MEW, Bd.
1, S. 364) Ihnen liegen der durch das kapitalistische Eigentum
hervorgerufene Antagonismus zwischen den Eigentümern und Produzenten und
die Isolierung der Individuen von der Gesellschaft zugrunde. „Keines
der so genannten Menschenrechte geht also über den egoistischen Menschen
hinaus, über den Menschen, wie er Mitglied der bürgerlichen
Gesellschaft, nämlich auf sich, auf sein Privatinteresse und seine
Privatwillkür zurückgezogenes und vom Gemeinwesen abgesondertes
Individuum ist.“ (Marx, MEW, Bd. 1, S. 366) Die bürgerlichen
Menschenrechte sind also Rechte des Mitglieds der bürgerlichen
Gesellschaft, deren Freiheits- und Gleichheitspostulate in der
Unverletzlichkeit des Privateigentums an den Produktionsmitteln gipfeln.
Daraus ergibt sich gegenüber den besitzlosen Klassen ihr abstrakter, ja
heuchlerischer Charakter. In den kapitalistischen Ländern existiert ein
tiefer Widerspruch zwischen den proklamierten Menschenrechten und der
gesellschaftlichen Realität. Millionen Arbeitslose sind des
elementarsten und wichtigsten Menschenrecht, des Rechts
auf Arbeit, beraubt. Das Recht auf gleiche Bildung, die
Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Gleichheit vor dem
Gesetz, unabhängig von Nationalität, Rasse, religiösem und
weltanschaulichem Bekenntnis, auf freie Wahl des Berufes und freien
Zugang zu öffentlichen Ämtern wird fortlaufend verletzt. Das Recht auf
Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit ist durch die Pressemonopole
untergraben. Das Recht auf Leben und Gesundheit, auf Frieden und
Völkerverständigung wird durch hemmungslose Rüstungspolitik, Krieg,
Antikommunismus und steigende Kriminalität ständig verletzt bzw.
permanent gefährdet.
Die
Menschenrechte im Sozialismus sind Ausdruck der sozialistischen
Produktionsverhältnisse und der politischen Macht der Arbeiterklasse.
Ihre Realität wurzelt in diesen Grundlagen. Die Einheit von Rechten und
Pflichten gewährleistet die Entwicklung und den Schutz des Sozialismus
und die Entfaltung der schöpferischen Fähigkeiten der Persönlichkeit.
Die Menschenrechte im Sozialismus wurden zum ersten Mal 1918 im
Sowjetstaat in der „Deklaration der Rechte des werktätigen und beruhen
auf der Aufhebung auf der Aufhebung des Privateigentums an den
Produktionsmitteln. Sie sind nicht auf abstrakte Individuen fixiert,
sondern widerspiegeln die konkret-historischen Wechselbeziehungen von
Gesellschaft und Persönlichkeit und die Erfordernisse der
Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Sie sind deshalb von
ihrem klassenmäßigen und sozialökonomischen Inhalt her untrennbar
verknüpft mit politischer und gesellschaftlicher Verantwortung gegenüber
den Errungenschaften des Sozialismus und gegenüber der eigenen
Persönlichkeitsentwicklung. Nicht die Freiheit von der Gesellschaft und
vom Staat, sondern die Freiheit in der sozialistischen Gesellschaft und
im sozialistischen Staat, die umfassende Einbeziehung und die Mitwirkung
an den gesellschaftlichen Angelegenheiten ermöglichen die Entwicklung
der sozialistischen Persönlichkeit und ihrer Freiheit. Der Sozialismus
gewährt allen Menschen gleich sozialökonomische und rechtliche Garantien
für die Verwirklichung der Menscherechte und die Einheit von
politischen, sozialökonomischen und kulturellen Rechten.
Nach dem zweiten
Weltkrieg wurde – im Ergebnis des Kampfes gegen den jegliche
Menschrechte missachtenden Faschismus und als Teil des Kampfes um den
Frieden – in der UNO-Charta die Förderung und der Schutz der
Menschenrechte zu einer universellen Aufgabe im Rahmen der friedlichen
internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung
aller Staaten und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten
eines anderen Staates erklärt. Im Rahmen der UNO sind so wichtige
Dokumente entstanden wie: die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
(1948), das Abkommen gegen Völkermord (1948), die Konvention über die
politischen Rechte der Frau (1952), die Konvention zur Beseitigung aller
Formen des Rassismus (1965) und die Menschenrechtkonvention (1966).
Infolge des beharrlichen Kampfes der sozialistischen Staaten
unterscheidet sich das Bild der Menschenrechte in den UNO-Konventionen
wesentlich vom bürgerlichen Menschrechtsverständnis. Es wurde
charakterisiert durch die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der
Völker als grundlegendes Menschenrecht, durch das
Diskriminierungsverbot, in dem das Verbot jeglicher
Rassendiskriminierung im Mittelpunkt steht, sowie durch den untrennbaren
Zusammenhang zwischen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Menschenrechten.
Aus: kleines politisches Wörterbuch, sechste Auflage, DIETZ VERLAG Berlin 1986 Seite 609 -611.
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