am 29. Sept. 1938 in
München von Artur Neville Chamberlain, Edouard Daladier, Adolf Hitler
und Benito Mussolini unterzeichneter Vertrag, der Deutschland zur
Okkupation tschechoslowakischer Grenzgebiete in Böhmen und Mähren, des
sogenannten Sudetengebietes, in der Zeit vom 1. – 10. Oktober 1938
ermächtigte. Im Zusammenhang mit dem Münchener Abkommen erpresste die
reaktionäre polnische Regierung die am 1. Oktober 1938 erfolgte
Abtrennung des Teschener Gebietes und zweier kleinerer Grenzstreifen in
der Slowakei. Der Wiener Schiedsspruch vom 2. November 1938 ermöglichte
Horthy-Ungarn die Okkupation der Südslowakei. Insgesamt verlor die
Tschechoslowakei ein Gebiet von 40929 km² mit 5.017.356 Einwohnern –
davon 1,25 Millionen Tschechen und Slowaken-, 33 Prozent aller Betriebe,
viele strategische Verbindungen sowie den gesamten
Grenzbefestigungsgürtel und wurde damit von Hitlerdeutschland völlig
abhängig. Unter dem erpresserischen Druck Hitlers verrieten die
Westmächte im Zuge ihrer „Befriedungspolitik“ den tschechoslowakischen
Verbündeten, um die faschistische Aggression gegen die UdSSR zu lenken.
Die Westmächte lehnten jede verbindliche Garantie der Grenzen der
Tschechoslowakei ab. Allein die Regierung der UdSSR stand zu ihren
Bündnisverpflichtungen und mobilisierte Teile ihrer Armee für den
Bündnisfall. Doch die reaktionäre tschechische Regierung fürchtete einen
Krieg an der Seite der UdSSR, lehnte das Hilfsangebot ab und nahm das
Münchener Diktat unter Verfassungsbruch an.
Dadurch
wurde dem kampfbereiten tschechoslowakischen Volk, an dessen Seite sich
auch deutsche Antifaschisten stellten, die Waffen aus der Hand
geschlagen. Das Münchener Abkommen ermunterte den deutschen
Imperialismus zu weiteren Aggressionen und ebnete ihm den Weg zum
zweiten Weltkrieg. Das Münchener Abkommen kam unter gröbster Verletzung
der Prinzipien internationalen Rechts zustande und war daher von Anfang
an völkerrechtlich ungültig.
Aus diesem Grund
forderten die sozialistischen Staaten, dieses Schandabkommen für null
und nichtig zu erklären, und zwar von Anfang an. Während sich die
Deutsche Demokratische Republik bereits in einem ihrer ersten
außenpolitischen Akte, der Gemeinsamen Deklaration der Regierungen der
CSR und der DDR vom 23. Juli 1950, eindeutig vom Münchener Abkommen
distanzierte und es als völkerrechtswidrig und ungültig erklärte,
widersetzte sich die BRD jahrelang dieser Forderung. In einer Reihe von
offiziellen Erklärungen, namentlich anlässlich des 20. und des 25.
Jahrestages der Unterzeichung des Münchener Abkommens, hat die Regierung
der DDR diesen Standpunkt bekräftigt und erklärt, dass sie das Abkommen
als von Anfang an für null und nichtig betrachtet. Der unermüdliche
Kampf vor allem der UdSSR und der anderen sozialistischen Staaten sowie
demokratischer Kräfte in der BRD für die Schaffung von
Grundvoraussetzungen zur Gewährleistung der europäischen Sicherheit,
haben entscheidend dazu beigetragen, dass die Regierung der BRD im
Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Bundesrepublik
Deutschland vom 11. Dezember 1973 den Feststellungen zu gestimmt hat,
dass das Münchener Abkommen „der Tschechoslowakischen Regierung durch
das nationalsozialistische Regime unter Androhung von Gewallt
aufgezwungen wurde“ und das es nichtig betrachtet wird.
Aus: Wörterbuch der Geschichte, Dietz Verlag Berlin 1983, Seite 721/22.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen