Artikel 5
(Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(entnommen aus: „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“ Textausgabe – Stand Januar 2007, Herausgeber: Deutscher Bundestag – Verwaltung – Referat Öffentlichkeitsarbeit, Berlin, 2007)
Ja der Artikel 5 des Grundgesetzes, besonders Punkt (1) hat es in sich und so habe ich mir vorgenommen, mich mit dieser Problematik in nächster Zeit etwas intensiver auseinanderzusetzen, um festzustellen, wie es um die Meinungsfreiheit in diesem Land bestellt ist. Nicht nur das es angebracht ist, in diesem Zusammenhang einige Begriffe theoretisch zu klären, auch das Einbringen praktischer Erfahrungen darf nicht fehlen. Gerade die gesellschaftliche Praxis taugt, eigentliche Zusammenhänge aufzudecken, wobei empirische Erkenntnisse der theoretischen Ergänzung bedürfen, wenn verallgemeinerungswürdige Schlüsse gezogen werden sollen.
So hat natürlich jeder „das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“, nur wie bei vielen anderen Rechten auch, für Folgen und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage oder fragen sie Ihren Politiker, wenn beides nicht hilft, kann auch der eigene Denkapparat genutzt werden und praktische Tat zeugen.
Aber letztlich werden auch diese Rechte all zu oft auf dem Altar Mammons dargebracht und geopfert!
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